VEREIN/SATZUNG
Stand 07.05.2021
Organisationsform der DGPSF
Die DGPSF ist ein eingetragener Verein mit Gemeinnützigkeit. Sie verfolgt ihre Ziele ohne kommerzielles Interesse.
Die DGPSF ist institutionelles Mitglied der Deutschen Schmerzgesellschaft e.V. und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF).
Sitz des Vereins: Mainz
DGPSF e.V. / Amtsgericht Mainz
§ 1 ZWECK DER GESELLSCHAFT
Die Gesellschaft ist eine Vereinigung von Psychologinnen und Psychologen, die sich mit der psychologischen Diagnostik, Prävention, Therapie und Rehabilitation sowie der Forschung auf dem Gebiet des Schmerzes befassen.
Die Aufgabe der Gesellschaft liegt in der Förderung der Forschung, der Nutzbarmachung der Forschungsergebnisse für die Praxis der psychologischen Fortbildung sowie der Qualitätssicherung der psychologischen Diagnostik und Therapie auf dem Gebiet des Schmerzes. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Dieser Aufgabe dienen die:
1. Durchführung von Veranstaltungen auf dem Gebiet des Schmerzes
2. Förderung und gemeinsame Planung von Forschungsarbeiten
3. Förderung der psychologischen Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet des Schmerz
4. Pflege der Verbindung zu anderen klinischen und wissenschaftlichen Gesellschaften und Arbeitsgemeinschaften zum Themenbereich Schmerz, die ähnlichen Zwecken dienen
5. Förderung interdisziplinärer Zusammenarbeit in Forschung und Praxis
6. Kooperation mit psychologischen und medizinischen Fachgesellschaften bzw. Verbänden, die für die Erreichung der Ziele und Aufgaben der DGPSF nützlich sind.
§ 2 NAME UND SITZ DER GESELLSCHAFT
Die Gesellschaft trägt den Namen "Deutsche Gesellschaft für psychologische Schmerztherapie und -forschung e.V." (DGPSF).
Sitz der Gesellschaft ist Mainz.
Die Gesellschaft soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 3 MITGLIEDER
Die ordentliche Mitgliedschaft kann erwerben, wer als Diplom-Psychologin oder Diplom-Psychologe oder als Person mit einer äquivalenten Qualifikation auf dem in § 1 (1) genannten Gebiet klinisch oder wissenschaftlich arbeitet. Über die Äquivalenz entscheidet das Präsidium. Ordentliche Mitglieder sind in allen Angelegenheiten der Gesellschaft voll stimmberechtigt.
Als korrespondierende Mitglieder können Ärzte, Pharmazeuten und Physiotherapeuten, Sporttherapeuten und Pflegepersonal oder andere Mitglieder von Berufsgruppen aufgenommen werden, die auf dem Gebiet Schmerz tätig sind. Korrespondierende Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Als förderndes Mitglied kann in die Gesellschaft aufgenommen werden, wer sich für die Ziele der Gesellschaft interessiert und bereit ist, die Arbeit der Gesellschaft zu fördern. Auch juristische Personen können die fördernde Mitgliedschaft erwerben. Fördernde Mitglieder können beratend in der Gesellschaft mitwirken, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
Weiterhin können beratende Mitglieder aus allen Bereichen der Psychologie aufgenommen werden, sofern sie an dem Gebiet des Schmerzes interessiert sind. Beratende Mitglieder erhalten ebenfalls kein Stimmrecht.
Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt und haben Stimmrecht.
§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1)
Die Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1-4 muss schriftlich beim Präsidium beantragt werden.
(2)
Über die Aufnahme entscheidet in jedem Fall das Präsidium. Das Ergebnis wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
(3)
Lehnt das Präsidium die Annahme ab, so teilt es das dem Antragsteller durch eingeschriebenen Brief mit. Dem Antragsteller steht binnen eines Monats, beginnend mit dem Tag der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes, die Beschwerde an das Präsidium zu. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.
§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1)
Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Präsidium, durch Tod oder durch Ausschluss des Mitgliedes.
(2)
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen der Gesellschaft gröblich verstößt oder seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft gröblich verletzt, durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Dies gilt auch, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand bleibt.
(3)
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.
§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1)
Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Bei Verhinderung auf der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied seine Stimme einem anderen Mitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen. Jedes anwesende Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied per Vollmacht vertreten.
(2)
Die übrigen Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben beratende Stimme. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen.
(3)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beträge zu entrichten und die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. Ehrenmitglieder, korrespondierende und beratende Mitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 ORGANE DER GESELLSCHAFT
Organe der Gesellschaft sind:
(1) der Vorstand
(2) das Präsidium
(3) der Beirat
(4) die Mitgliederversammlung
§ 8 DER VORSTAND
Der Vorstand besteht aus dem (der) Präsidenten/in und dem (der) 1.Vizepräsidenten/in. Jede(r) der beiden ist berechtigt, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten. Der/die Schatzmeister/in und/oder der/die Schriftführer/in können den Verein aufgrund einer vom Vorstand erteilten Vollmacht vertreten.
§ 9 DAS PRÄSIDIUM
(1)
Das Präsidium besteht aus dem (der) Präsident/in, dem (der) Vizepräsident/in, dem (der) Schatzmeister/in, dem (der) Schriftführer/in und dem/der Beisitzer/in. Diese werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Mindestens ein Mitglied des Präsidiums soll eine besondere berufspolitische Expertise haben.
(2)
Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie durch. Es überwacht die Führung der laufenden Geschäfte und nimmt alle satzungsgemäßen Aufgaben wahr, die nicht anderen Organen übertragen sind. Es bereitet die wissenschaftlichen Tagungen und Veranstaltungen vor. Es fördert Forschungsvorhaben und die klinischen Zusammenarbeit.
(3)
Das Präsidium kann besondere Aufgaben einem Mitglied oder einer Gruppe von Mitgliedern übertragen.
(4)
Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, zum 1. Januar des auf die Mitgliederversammlung folgenden Jahres. Die Amtszeit des (der) Präsidenten/in sowie des (der) Vizepräsidenten/in kann maximal um zweimal zwei weitere Jahre verlängert werden, wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung dies jeweils beschließt. Eine Wiederwahl ist nach einer Pause von einer Amtsperiode möglich. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zu einer Neu-/Wiederwahl im Amt.
(5)
Der (die) Präsident/in beruft die Sitzung des Präsidiums schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein und führt den Vorsitz. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung wird er/sie durch den (die) Vizepräsidenten/in vertreten. Die Einladung zu Sitzungen des Präsidiums kann auf elektronischem Weg erfolgen.
(6)
Der (die) Schriftführer/in führt die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen der Gesellschaftsorgane. Bei Verhinderung des/der Schriftführers/in wird ein Protokollführer/in ernannt. Die Niederschriften werden vom jeweiligen Vorsitzenden der Versammlung gegengezeichnet.
(7)
Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Kasse der Gesellschaft. Er (sie) führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er (sie) hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
(8)
Vor Ablauf der Wahlperiode - wenigstens aber alle zwei Jahre- ist von der Mitgliederversammlung eine Kassenprüfungskommission von zwei Mitgliedern zu wählen, die auf der nächsten Mitgliederversammlung einen Kassenprüfbericht vorzulegen hat, damit der (die) Schatzmeister/ in von der Mitgliederversammlung entlastet werden kann. Die Mitglieder dieser Kommission dürfen nicht dem Präsidium angehören.
(9)
Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Amtsperiode aus dem Amt, so bestellt das Präsidium eine(n) Ersatzmann/Ersatzfrau aus der Mitgliedschaft, der (die) das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt.
(10)
Der (die) Beisitzer/in des Präsidiums ist voll berechtigtes Mitglied des Präsidiums.
§ 10 DER BEIRAT
(1)
Dem Beirat gehören bis zu 3 von der Mitgliederversammlung gewählte Personen an. Sie sollen die Förderung von Aktivitäten zu wesentlichen Themen der Schmerzpsychologie z.B. aus den Bereichen psychologische Schmerzbehandlung und – forschung anregen und vertreten.
(2)
Die Amtszeit jedes Beiratsmitglieds beträgt 2 Jahre. Die Wahl erfolgt zusammen mit der Wahl des Präsidiums
(3)
Der Beirat berät das Präsidium bei wichtigen Fragen und Themen der Schmerzpsychologie.
(4)
Der Beirat wird mindestens einmal jährlich zu einer Präsidiumssitzung einberufen.
(5)
Ein Mitglied des Beirats darf nicht gleichzeitig Mitglied des Präsidiums sein.
§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung, in der Regel während einer klinischen oder wissenschaftlichen Tagung, findet einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung wird nach der im Vereinsrecht üblichen Geschäftsordnung abgehalten.
(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Interessen der Gesellschaft dies erfordern oder wenn dies ein Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(3)
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über a) die Wahl des (der) Präsidenten/in und anderer Mitglieder des Präsidiums b) die Wahl des Beirates c) die Bestellung von Forschungs- und Arbeitsausschüssen d) die Wahl der Mitglieder der Kassenprüfungskommission e) die Entlastung des Präsidiums nach Ablauf einer Wahlperiode f) die Mitgliederbeiträge g) die Änderung der Satzung h) die Auflösung der Satzung.
(4)
Ein Vorstandsmitglied beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auf elektronischem Weg erfolgen. Anträge auf Änderung der Satzung sind in der Einladung im Wortlaut mitzuteilen. Die Tagesordnung ist um weitere Punkte zu ergänzen, wenn dies in der Mitgliederversammlung beantragt wird und ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Antrag unterstützen.
(5)
Der (die) Präsident/in führt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung wird entsprechend nach § 9 verfahren.
§ 12 BESCHLUSSFASSUNG
(1)
Die Beschlussfassung in den Organen der Gesellschaft erfolgt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(2)
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit, Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft einer 4/5-Mehrheit.
(3)
Für die Wahl des Präsidiums muss ein(e) Wahlleiter/in bestellt werden. Diese(r) ist nicht wählbar.
(4)
Abstimmung und Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn dies von einem der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewünscht wird. Schriftliche Wahl ist möglich, sofern dies die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.
(5) Abstimmungen und Wahlen können im Online-Verfahren durchgeführt werden. Das Präsidium kann zu deren Durchführung einen externen Anbieter beauftragen, welcher die technischen Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Verfahren auf einer Online-Plattform für stimmberechtigte Mitglieder vorhält. Für den Zugang zum Online-Wahlverfahren erhalten die stimmberechtigten Mitglieder individuelle Legitimationsdaten an die dem Verein vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Sämtliche Mitglieder sind dazu verpflichtet, ihre Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter sicherem Verschluss zu halten. Das Ergebnis der Abstimmung wird während der Mitgliederversammlung bekannt gegeben..
(6)
Gewählt ist der (die) Kandidat/in, der (die) die höchste Stimmenzahl erreicht. Ergibt sich Stimmengleichheit bei den Kandidaten/innen mit der höchsten Stimmenzahl, so wird die Wahl zwischen diesen Kandidaten/innen als Stichwahl wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7)
Als Mitglieder des Präsidiums können Abwesende nur gewählt werden, wenn dem Präsidium die schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie zur Übernahme des Amtes bereit sind.